Unsere Haus- und Badeordnung

Um allen Besuchern ein sicheres und entspanntes Baden zu ermöglichen, gibt es in unserem Waldbad Regeln, an die sich jede Besucherin und jeder Besucher zu halten hat.

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
gesamten Bereich des Waldbades.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für alle Nutzer
Für die Einbeziehung in den an den Kassen geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen

(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Wasserrutschen, Sprunganlagen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

(3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter, bei Schwimmübungsstunden von Vereinen oder sonstigen Institutionen sind die aufsichtführenden Personen für die Beachtung der Haus- und Badeordnung und die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich.

(4) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(5) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere des § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen der Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(7) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von
Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten / Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Kasse einsehbar. Ferner werden diese auf der Internetseite des Waldbades veröffentlicht.
(2) Einlassschluss ist jeweils 45 Minuten vor Beendigung der Öffnungszeit.
(3) Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Badezeit zu verlassen.
(4) Für das Freibad, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen und/oder für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(7) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(8) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(9) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer volljährigen
Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Alters-beschränkungen (Wasserrutsche) sind möglich.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Waldbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Wenn Behinderte gemäß Ausweis einer Begleitperson bedürfen, so hat die Begleitperson im Waldbad freien Eintritt. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzulegen.
(7) Mutwillige Beschädigungen an Eintrittskarten für das Waldbad führen zu einer ersatzlosen Ungültigkeit; ist der Schaden jedoch auf einen Materialfehler zurückzuführen, so erfolgt die Neuausstellung einer entsprechenden Karte, vorausgesetzt, dass der Hersteller der Karten die Anzahl der noch vorhandenen Eintritte ermitteln kann.
(8) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen,
• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
• Personen, die die Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen
Zwecken nutzen wollen.

§ 5 Missbrauch von Eintrittskarten / Unerlaubter Zutritt

(1) Wer als Erwachsener den ermäßigten Tarif missbraucht, erhält ein Hausverbot.
(2) In dem o. g. Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € in Rechnung gestellt.
(3) Wer sich außerhalb der Öffnungszeiten Zutritt in das Bad verschafft erhält ein Hausverbot. Des Weiteren wird das widerrechtliche Betreten des Bades (Hausfriedensbruch § 123 StGB) zur Anzeige gebracht. Die Geschäftsleitung behält sich die Entscheidung vor, anteilige Kosten z.B. für einen Sicherheitsdienst in Rechnung zu stellen.

§ 6 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwider läuft.
(2) Die Einrichtungen des Waldbades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Findet der Nutzer Räumlichkeiten oder Garderobenschränke verschmutzt vor, ist dies sofort dem Badpersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Ansprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.
(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhe betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.
(8) Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
(9) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(10) Das Schwimmerbecken und Sprungbecken im Freibad sowie das Sportbecken im Hallenbad und das Kursbecken im Hallenbad bei einer Tiefe ab 1,35 m dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
(11) Nichtschwimmer dürfen nur die für sie vorgesehenen Becken oder Beckenteile benutzen.
(12) Das Springen vom Startblock geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist.
(13) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(14) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(15) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(16) Das Rauchen ist im Hallenbad untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Im Freibad ist das Rauchen und die Benutzung von E-Zigaretten nur an ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Shisha-Pfeifen sind auf dem gesamten Gelände nicht zugelassen.
(17) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
(18) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossene Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(19) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen und anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. Diese Reglung gilt nicht für entgeltlich gemietete Liegen im Freibad.
(20) Offenes Feuer und/oder Grillstationen sind auf dem Gelände des Waldbades nicht gestattet.
(21) Sexuelle Handlungen im Waldbad sind verboten.

§ 7 Haftung

(1) Die Nutzer benutzen die Anlagen und Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadtwerke Emsdetten GmbH, die Anlagen und Einrichtungen in einem gebrauchssicheren Zustand zu erhalten. Die Stadtwerke Emsdetten GmbH, ihre Mitarbeiter, Organe und die Erfüllungshilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Waldbades abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haften die Stadtwerke Emsdetten nicht.
(2) Der Badegast haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgerechte Benutzung des Waldbades und seiner Einrichtungen oder durch sein Verhalten im Waldbad der Stadtwerke Emsdetten GmbH zufügt.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(4) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4, (4)) der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die Beträge sind im Preisblatt aufgelistet. Im Waldbad wird bei Verlust des Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel ein Pauschalbetrag von 10,00 € erhoben.

§ 8 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung ohne Taschen gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten werden und der Landebereich sofort verlassen werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Das Verbot kann für Spielnachmittage oder sonstige Veranstaltungen aufgehoben werden sowie durch die besondere Erlaubnis der schichthabenden Aufsichtsperson, wenn es der Badebetrieb zulässt.
(10) Gefahrbringendes Laufen oder Springen – besonders auf den Beckenumgängen – sowie das Turnen an den Einsteigeleitern und Haltestangen ist nicht erlaubt.
(11) Verunreinigung des Schwimmbeckens durch menschliche Ausscheidung ist strengstens untersagt.

§ 9 Ergänzende Bestimmung für das Freibad

(1) Bei Gewitter sind die Schwimm- und Badebecken im Außenbereich umgehend zu verlassen und den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

Emsdetten, 1. Februar 2022

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Die Ergänzung zur Haus-und Badeordnung

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